Mach Veranstaltungstechnik

AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik, technische Planung und Betreuung, Auf- und Abbau, Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie damit zusammenhängende Leistungen von Mach Veranstaltungstechnik. Individuelle Vereinbarungen und das jeweilige Angebot haben Vorrang.

1. Angebote und Vertragsschluss

Angebote sind, soweit darin nichts anderes angegeben ist, freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, ausdrückliche Annahme oder Beginn der vereinbarten Leistung zustande. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss können zusätzlich berechnet werden.

2. Preise und zusätzliche Kosten

Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise. Fahrtkosten, Versand, Spedition, Parkgebühren, Maut, Übernachtung, Verpflegung, zusätzlich benötigtes Material sowie sonstige projektbezogene Nebenkosten werden nach Vereinbarung beziehungsweise entsprechend dem erforderlichen Aufwand berechnet. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

3. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei größeren Produktionen oder Materialanmietungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

4. Technische Dienstleistungen und Personal

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung. Bei einer Beauftragung ausschließlich als Techniker, Operator, Subunternehmer oder sonstiger technischer Dienstleister wird keine Gesamtverantwortung für die Veranstaltung übernommen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen, Pläne, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.

5. Arbeits- und Einsatzzeiten

Im Angebot zugrunde gelegte Einsatz-, Aufbau-, Abbau- und Reisezeiten sind Bestandteil der Kalkulation. Vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten, Verlängerungen, zusätzliche Proben, Änderungen des Ablaufes oder sonstiger Mehraufwand können zusätzlich berechnet werden. Gesetzlich erforderliche Ruhezeiten und Arbeitsschutzbestimmungen bleiben unberührt.

6. Voraussetzungen am Veranstaltungsort

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorhanden sind. Dazu gehören insbesondere geeignete Stromversorgung, sichere Arbeitsbereiche, Zufahrtsmöglichkeiten, Stell- und Parkflächen sowie gegebenenfalls geeignete Hängepunkte und sonstige bauliche Einrichtungen. Bei Veranstaltungen im Freien ist ein geeigneter Wetterschutz bereitzustellen. Besteht eine Gefahr für Personen oder Material, kann die betreffende Leistung bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes unterbrochen oder verweigert werden.

7. Vermietung / Dry Hire

Mietmaterial bleibt Eigentum von Mach Veranstaltungstechnik. Der Mieter hat es sorgfältig und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden. Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung nicht zulässig. Erkennbare Mängel bei Übernahme sowie während der Mietzeit auftretende Störungen oder Schäden sind unverzüglich mitzuteilen. Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

8. Verlust und Beschädigung von Mietmaterial

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Beschädigungen und Verluste während seiner Obhutszeit. Normale vertragsgemäße Abnutzung gilt nicht als Beschädigung. Bei Verlust oder nicht wirtschaftlich reparierbaren Schäden können die erforderlichen Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung von Zustand und Zeitwert verlangt werden. Reparatur-, Prüf-, Reinigungs- und gegebenenfalls Transportkosten können bei vom Mieter zu vertretenden Schäden berechnet werden.

9. Rückgabe von Mietmaterial

Das Material ist vollständig, ordnungsgemäß und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Verspätete Rückgaben können entsprechend der zusätzlichen Mietdauer berechnet werden. Darüber hinausgehende nachweisbare Schäden können nach den gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden.

10. Ersatzmaterial und technische Änderungen

Mach Veranstaltungstechnik darf bei Bedarf Material durch technisch gleichwertiges oder höherwertiges Material ersetzen, sofern der vereinbarte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Notwendige technische Änderungen während einer Produktion sind zulässig, soweit sie zur sicheren oder ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar sind.

11. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Videos, Bildern, Musik, Logos, Präsentationen und sonstigen Inhalten besitzt. Soweit nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für erforderliche Genehmigungen und Gebühren.

12. Stornierung

Bei einer vom Auftraggeber veranlassten Stornierung können vorbehaltlich einer abweichenden Individualvereinbarung folgende pauschalierte Ausfallkosten berechnet werden: bis 30 Tage vor Leistungsbeginn keine pauschalen Stornokosten; 29 bis 15 Tage 30 %; 14 bis 8 Tage 50 %; 7 bis 3 Tage 75 %; ab 48 Stunden 90 %; nach Beginn von Anfahrt, Aufbau oder Leistung bis zu 100 %. Bereits entstandene beziehungsweise nicht mehr vermeidbare Fremdkosten bleiben erstattungsfähig. Ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

13. Höhere Gewalt und Veranstaltungsabsage

Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von keiner Vertragspartei zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden, richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bereits tatsächlich erbrachte Leistungen und nicht mehr stornierbare, für den Auftrag entstandene Fremdkosten können im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden.

14. Sicherheit und Abbruch einer Leistung

Anweisungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften oder anerkannte Sicherheitsanforderungen verstoßen, müssen nicht ausgeführt werden. Bei einer konkreten Gefahr für Personen, Material oder Betrieb darf die Arbeit unterbrochen werden, bis ein sicherer Zustand hergestellt wurde.

15. Fremdleistungen und Partnerunternehmen

Soweit erforderlich, können für einzelne Leistungen geeignete Partnerunternehmen oder Subunternehmer eingesetzt werden. Soweit Mach Veranstaltungstechnik selbst Vertragspartner des Auftraggebers bleibt, bleiben die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber hiervon unberührt. Vom Auftraggeber unmittelbar beauftragte Drittunternehmen sind keine Erfüllungsgehilfen von Mach Veranstaltungstechnik.

16. Haftung

Mach Veranstaltungstechnik haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

17. Gewährleistung und Mängel

Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber soll erkennbare technische Probleme oder Mängel möglichst unverzüglich mitteilen, damit während der Veranstaltung eine Behebung oder Ersatzstellung ermöglicht werden kann.

18. Vertraulichkeit und Datenschutz

Vertrauliche Informationen des Auftraggebers werden vertraulich behandelt, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Personenbezogene Daten werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung auf dieser Website.

19. Verbraucher

Soweit ein Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften unberührt. Durch diese AGB werden insbesondere keine zwingenden gesetzlichen Widerrufs-, Gewährleistungs- oder Haftungsrechte ausgeschlossen.

20. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zulässig ist. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann ein zulässiger Gerichtsstand am Sitz von Mach Veranstaltungstechnik vereinbart werden. Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: August 2026. Diese AGB sind eine auf den Geschäftsbetrieb zugeschnittene Vorlage und ersetzen keine individuelle anwaltliche Prüfung.